Satzung vom 20.12.2018
Satzung
des
Badmintonclub Empor Döbeln
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Mit der Satzungsänderung in der Mitgliederversammlung vom 25.03.2012 führt der Verein den Namen Badmintonclub Empor Döbeln mit Abkürzung BCED und hat seinen Sitz in Döbeln.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Badmintonclub Empor Döbeln ist Mitglied im Sächsischen Badmintonverband sowie im Kreissportbund Mittelsachsen (KSB) und im Landessportbund Sachsen e. V.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit .
1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
2. Der Nutzungszweck wird insbesondere durch die sportliche Förderung von Kinder und Jugendlichen, sowie die Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebots verwirklicht.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Der Verein gibt sich (kann sich) zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen (geben). Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist die Mitgliederversammlung oder der Vorstand zuständig.
§3 Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18 Jahren. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen
2. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt kann nur zum 30.06 bzw. 31.12 eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung. gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Bestimmung der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,- die Anordnung oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt, mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
4. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.
§5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist in voller Höhe und bis spätestens 31.03. des laufenden Kalenderjahres zu bezahlen. Ausnahmeregelungen können nur schriftlich und mit Zustimmung durch den Vorstand beantragt werden.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§6 Organe des Vereins
1. Vereinsorgane sind: die Mitgliederversammlung sowie der Vorstand/Präsidium
§7 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Zwecke des Badmintonclub Empor Döbeln (BCED) an den Veranstaltungen des Badmintonclub Empor Döbeln teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des BCED zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger seitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
§8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,- Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, voraussichtlich im 1. Quartal, statt.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
4. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbare schriftliche Einladung mit einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen Stimmen an. Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§9 Vorstand
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
-Vorsitzender/Präsident
- Stellvertretender Vorsitzender/Vizepräsident
- Schatzmeister
- Schriftführer
- Jugendleiter/Jugendwart
-Kassenprüfer/Kassenwart
2. Im Sinne des BCED besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden, stellv. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand/das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden
6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
§10 Sportjugend
1. Die Sportjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Sie führt und verwaltet sich selbstständig und arbeitet nach einer eigenen Jugendordnung.
Der Jugendleiter/Jugendwart wird von den Jugendvertretern gewählt und ist Mitglied im Vorstand/Präsidium des Vereines.
§11 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern mindestens zwei Kassenprüfer die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, die Kassenführung der Abteilungen sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Über das Ergebnis ist in der jährlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
§12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Döbeln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports nutzen darf.
4. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
§13 Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.12.2018 geändert und beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.